Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe dient dazu, Rechtsuchende, die nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder auch nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, eine Prozessführung zu ermöglichen.

ratenfreie Prozesskostenhilfe

Wird Ihnen die Prozesskostenhilfe gewährt so haben Sie keine Gerichtskosten zu tragen und auch keinen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Es wird Ihnen ein Rechtsanwalt beigeordnet, dessen Kosten werden aus der Staatskasse bezahlt. Ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl wird dann beigeordnet, wenn die Vertretung durch Rechtsanwälte gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies ist nur bei Landgerichten, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof der Fall. Weiterhin sofern eine anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder Ihr Gegner durch einen Anwalt vertreten ist.

Sofern Sie Prozesskostenhilfe erhalten, müssen Sie für die von Ihnen benannten Zeugen oder Sachverständigen keinen Kostenvorschuss zahlen.

Prozesskostenhilfe wird Ihnen auf Antrag des Gerichtes bewilligt, bei dem Sie den Prozess führen möchten oder müssen (Prozessgericht). Prozesskostenhilfe wird auch gewährt für die Zwangsvollstreckung, für die Bewilligung ist jedoch das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) zuständig.

Das Gericht prüft den Antrag unter zwei Aspekten:

1. Das Gericht prüft, ob Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung gar nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können.

Dies ist dann der Fall, wenn vom Einkommen nach Abzug von Steuern, angemessenen Miet- und Heizkosten, Versicherungsbeiträgen, dem Freibetrag für Erwerbstätige, Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr als ein bestimmter monatlicher Betrag zum Leben bleibt. Dieser monatliche Betrag, der den Rechtsuchenden verbleiben soll und nach den regelmäßigen Belastungen nicht angetastet werden soll, wird jährlich angepasst und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Übersteigt der zum Leben verbleibende Betrag diese Grenze oder ist größeres Vermögen vorhanden, so kann das Gericht die Zahlung von monatlichen Raten anordnen.

2. Ferner prüft das zuständige Gericht, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies bedeutet, dass das Gericht sich bereits in diesem Stadium mit den Erfolgsaussichten der Klage bzw. Klageerwiderung beschäftigt und sich eine Meinung dazu bilden muss.

Die Prozesskostenhilfe kann in jedem Stadium des Verfahrens beantragt werden. Sie wird auch dann gewährt, wenn Sie selbst verklagt werden oder ein Verfahren bereits anhängig ist.

Die Prozesskostenhilfe umfasst allerdings nur die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Anwaltsgebühren des Gegners trotzdem zahlen, auch wenn Ihnen Prozesskosten bewilligt worden ist. Das Prozesskostenrisiko, die Kosten der Gegenseite zu tragen, bleibt daher in diesem Umfang bestehen.

In Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren gibt es grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe.

Die Prozesskostenhilfe ist kein Geschenk des Staates sondern lediglich ein Darlehen. Verbessern sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse so kann die gewährte Prozesskostenhilfe nach erneuter Überprüfung von Ihnen zurückgefordert werden.