Beratungshilfe

Rechtsuchende können sich von einem Rechtsanwalt, welchen Sie selbst bestimmen können, gegen eine Gebühr in Höhe von 15,00 € beraten lassen, sofern das Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Die Beratungskostenhilfe wird gewährt in Angelegenheit des

  • Zivilrechts
  • Verwaltungsrechts
  • Arbeit- und Sozialrechts
  • Strafrechts und Ordnungswidrigkeiten (nur Beratung)
Bitte bringen Sie den Beratungsschein bereits zur Terminvergabe mit bzw. weisen die Mitarbeiter darauf hin, daß Sie den Schein beantragt haben.

Ein Anwalt kann auch für den Rechtsuchenden tätig werden und diesen in anderer Form außergerichtlich vertreten.

Ein Anspruch auf Beratungshilfe besteht für denjenigen, dem im Fall eines Prozesses auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren ist.

Beratungshilfe müssen Sie beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Beim Amtsgericht berät Sie der zuständige Rechtspfleger der Rechtsantragstelle. Diesem gegenüber müssen Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Sie benötigen dazu Ihre letzte Verdienstbescheinigung, Bescheinigung über die Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV-Bescheid, aktueller Kontoauszug) und Ihren Mietvertrag. Sofern Sie bedürftig sind, erhalten Sie dann einen Berechtigungsschein. Mit diesem können Sie sich einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl und Ihres Vertrauens suchen.